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Feuer im Freien

Feuer im Freien

 

Sehr geehrte(r) Bürger / in,

 

Sie möchten mit Ihren Kindern mal Stockbrot ge­nießen? Oder in Glut geröstete Kartoffeln? Es spricht nichts gegen ein kleines Freudenfeuer hin und wieder. Wenn Sie dabei mit Bedacht ans Werk gehen und die gesetzlichen Bestimmungen beach­ten, vermeiden Sie böse Überraschungen. Was darf ins Feuer, was nicht Für ein Feuer im Freien dürfen Sie nur naturbelas­senes, trockenes Holz verwenden, z. B. Holzschei­te, kurze Äste und Reisig. Tannenzapfen und Holz­briketts eignen sich auch. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn Holz lange Zeit gut durchlüftet gelagert wurde, taugt es fürs Feuer. Es ist untersagt, Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischen Baum-und Strauchschnitt zu verbrennen. Gartenabfälle sind im eigenen Gar­ten zu kompostieren oder ordnungsgemäß zu ent­sorgen. Abfälle aus lackiertem oder mit Schutz­mitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpap­pe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, und Ähnliches dürfen nicht verbrannt werden. (s. Merkblatt Nr. 7; Wohin mit Laub und Abfall?)Ein Blick ins Gesetzbuch Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien haben Sie verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies: Das Landes­immissionsschutzgesetz (LImschG), dessen Para-graph 7 besagt: Ein Feuer mit Schutzstreifen "Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hier­durch gefährdet oder belästigt werden kön­nen. "Auch die brandenburgische Abfallkompost-und Ver­brennungsverordnung (AbfKompVbrV), ist von Ihnen zu beachten, deren Paragraph 4 feststellt: "Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig". Das heißt: das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten! Schon die Belästigung von Nachbarn kann zu Konsequenzen führen! Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungs­widrigkeiten dar und können nach Landesrecht mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Sicherheit geht vor Für ein kleines Feuer benötigen Sie keine Genehmi­gung. Der Holzhaufen darf einen Meter weder im Durchmesser noch in der Höhe überschreiten. Das Feuer sollte von Ihnen so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt. Entsprechend der Größe des Feuers, Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten müs­sen Sie eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigen. Sollten sich besonders brandgefährdete Materia­lien wie zum Beispiel Reetdächer und Dächer mit Dachpappe, trockenes Ödland, Schilfgürtel, Getrei­defelder in der Nähe befinden, so ist der Abstand groß zu wählen. In Holz-und Reisighaufen halten sich oft viele kleine Tiere auf. Der Brennstoffhaufen sollte deshalb immer unmittelbar vor dem Anzün­den neu aufgeschichtet werden. Nur so können Sie vermeiden, dass Igel, Jungvögel, Lurche und Kriech­tiere verletzt oder gar verbrannt werden. Um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern, sollten Sie um die Feuerstelle herum einen Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegen. Bei Wind, Funken­flug und bei Rauchentwicklung sind Sie verpflichtet das Feuer sofort zu löschen. Dazu haben Sie ent­sprechende Löschmittel bereitzustellen (z. B. Was­ser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Das Feuer ist bis zum vollständigen Erlöschen der Glut durch eine verantwortungsvolle Aufsichtsperson zu überwa­chen.

 

Für Rücksprachen stehen Ihnen Herr Marco Robitzsch vom Sachgebiet Brandschutz unter Telefonnummer 033232/ 33826 und die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter Telefon-Nr.: 033232/33860 zur Verfügung. Rufbereitschaft des Ordnungsamtes. Auch am Wochenende von Freitag 19 Uhr bis Montag 8 Uhr ist das Ordnungsamt der Gemeinde für Sie in dringenden Fällen unter der Tel.-Nr. 033232 33860 zu erreichen.

 

Quelle: Gemeinde Brieselang

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